Solarspitzengesetz 2025

Das Solarspitzengesetz, eine Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG wurde am 24. Februar 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 25. Februar 2025 in Kraft. Das Gesetz bringt weitreichende Änderungen für Betreiber von Photovoltaikanlagen mit sich. Ziel ist es, den Solarstrom-Ausbau zu beschleunigen, Netzengpässe zu reduzieren und Anreize für eine bessere Eigenverbrauchsoptimierung zu schaffen

Kernpunkte des Solarspitzengesetzes:

Einspeisebegrenzung: Neue Photovoltaikanlagen dürfen zunächst nur 60 % ihrer installierten Leistung ins Netz einspeisen, bis ein intelligenter Stromzähler inkl. Steuerbox, das sogenannte SmartMeter verbaut wird.

✔ Verschiebung der Förderung bei negativen Strompreisen: Mit der Neuregelung des § 51 EEG soll die Förderung bei negativen Börsenstrompreisen für alle neuen PV-Anlagen auf einen späteren Zeitraum verschoben werden, sowohl für Anlagen in der Festvergütung als auch in der Direktvermarktung. Das bedeutet, die Anlage bekommt für die Zeiten negativer Strompreise an der Strombörse keine EEG-Vergütung. Dafür wird der Vergütungsanspruch (also die 20 Jahre) aber entsprechend verlängert. Mit der Umstellung der Strombörse auf die Viertelstundenvermarktung gilt dies zukünftig bereits für alle Viertelstunden mit negativen Preisen. Wenn die Anlage kleiner 100 kWp ist, gilt die Regelung erst ab dem Folgejahr nach dem Einbau des SmartMeters. (d.h. SmartMeter wird in 2025 eingebaut -> Regelung gilt erst ab 01.1.2026). Für Anlagen kleiner 2 kWp gilt die Regelung nicht. Für Anlagen größer 100 kWp gilt die Regelung ab sofort.

✔ Erleichterte Direktvermarktung für PV-Anlagen unter 100 kWp: Anlagen unter 100 kWp sind weiterhin von der Direktvermarktung befreit. Diese Anlagen profitieren somit weiterhin von der gesetzlichen Einspeisevergütung.

✔ Neue Regelungen für PV-Anlagen bis 100 kWp: Für Neuanlagen unter 100 kWp gelten folgende neue Vorschriften, wenn sie noch nicht mit einem SmartMeter + Steuerbox ausgestattet wurden:

  • Bis 25 kW mit Einspeisevergütung oder Mieterstromzuschlag: Begrenzung der Einspeiseleistung auf 60 % (nicht zu verwechseln mit der Einspeisemenge!).
  • 25–100 kW in freiwilliger Direktvermarktung: Fernsteuerbarkeit durch Direktvermarkter & Netzbetreiber erforderlich.
  • 25–100 kW mit Einspeisevergütung oder Mieterstromzuschlag: Zusätzlich zur Fernsteuerbarkeit durch den Netzbetreiber gilt die 60 %-Einspeiseleistungsbegrenzung.

Die Begrenzung entfällt nach Einbau eines SmartMeters + Steuerbox und bestandenem Fernsteuerungstest. Dafür kommt dann die o.g. Regelung bei negativen Strompreisen zur Anwendung.

Weitere Informationen finden Sie unter:
BSW – FAQ zum Solarspitzengesetz

Download Entscheidungsbaum